Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.künftige Höhe der Miete.
Fassung vergleichen (was sich geändert hat)
(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
1. nach 1996 errichtet worden ist,
2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden FassungDie nichtVertragsparteien überschreitet,
3.können nach einer Sanierung mindestens den AnforderungenAbschluss des §Mietvertrags 38aus desAnlass Gebäudemodernisierungsgesetzesvon entsprichtErhaltungs- oder
4. mit einerModernisierungsmaßnahmen VorlauftemperaturVereinbarungen beheizttreffen, werdeninsbesondere kann,über die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens1. inzeitliche derund Regeltechnische vorDurchführung der Inbetriebnahme derMaßnahmen,
2. AnlageGewährleistungsrechte und nicht anhand von den WertenAufwendungsersatzansprüche imdes Betrieb.Mieters,
(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur3. diekünftige HälfteHöhe der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.Miete.