BGB · Zivilrecht § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen Stand 2026-06-25 · aus BGB Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis1011. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1007 · Ansprüche des früheren Besitzers, Aussch Weiter§ 1009 · Belastung zugunsten eines Miteigentümers