KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1049

Ersatz von Verwendungen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(2)

Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

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