BGB · Zivilrecht
§ 105
Nichtigkeit der Willenserklärung
(1)
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2)
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.