BGB · Zivilrecht
§ 1055
Rückgabepflicht des Nießbrauchers
(1)
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
BGB · Zivilrecht
Rückgabepflicht des Nießbrauchers
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.