KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1055

Rückgabepflicht des Nießbrauchers

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2)

Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a,596b entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle ↗