BGB · Zivilrecht
§ 1059
Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
BGB · Zivilrecht
Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.