BGB · Zivilrecht § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Stand 2026-06-25 · aus BGB Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 105a · Geschäfte des täglichen Lebens Weiter§ 107 · Einwilligung des gesetzlichen Vertreters