BGB · Zivilrecht § 1072 Beendigung des Nießbrauchs Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063,1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1071 · Aufhebung oder Änderung des belasteten R Weiter§ 1073 · Nießbrauch an einer Leibrente