KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1074

Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.

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