BGB · Zivilrecht § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung Stand 2026-06-25 · aus BGB Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis1079. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1075 · Wirkung der Leistung Weiter§ 1077 · Kündigung und Zahlung