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BGB · Zivilrecht

§ 1094

Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2)

Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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