BGB · Zivilrecht § 1129 Sonstige Schadensversicherung Stand 2026-06-25 · aus BGB Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1128 · Gebäudeversicherung Weiter§ 1130 · Wiederherstellungsklausel