BGB · Zivilrecht § 1135 Verschlechterung des Zubehörs Stand 2026-06-25 · aus BGB Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133,1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1134 · Unterlassungsklage Weiter§ 1136 · Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränku