BGB · Zivilrecht § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Vorschriften der §§ 891 bis899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1137 · Einreden des Eigentümers Weiter§ 1139 · Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek