KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1148

Eigentumsfiktion

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

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