BGB · Zivilrecht § 1150 Ablösungsrecht Dritter Stand 2026-06-25 · aus BGB Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268,1144,1145 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1149 · Unzulässige Befriedigungsabreden Weiter§ 1151 · Rangänderung bei Teilhypotheken