KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1157

Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892,894 bis899,1140 gelten auch für diese Einrede.

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