BGB · Zivilrecht
§ 1161
Geltendmachung der Forderung
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
BGB · Zivilrecht
Geltendmachung der Forderung
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.