KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 117

Scheingeschäft

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2)

Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

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