KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1176

Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163,1164,1168,1172 bis1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

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