KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1197

Abweichungen von der Fremdgrundschuld

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2)

Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

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