KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1204

Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2)

Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Amtliche Quelle ↗