BGB · Zivilrecht § 1215 Verwahrungspflicht Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1214 · Pflichten des nutzungsberechtigten Pfand Weiter§ 1216 · Ersatz von Verwendungen