KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1219

Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.

(2)

Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.

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