BGB · Zivilrecht § 1252 Erlöschen mit der Forderung Stand 2026-06-25 · aus BGB Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1251 · Wirkung des Pfandrechtsübergangs Weiter§ 1253 · Erlöschen durch Rückgabe