BGB · Zivilrecht § 1279 Pfandrecht an einer Forderung Stand 2026-06-25 · aus BGB Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1278 · Erlöschen durch Rückgabe Weiter§ 1280 · Anzeige an den Schuldner