BGB · Zivilrecht § 1284 Abweichende Vereinbarungen Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Vorschriften der §§ 1281 bis1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1283 · Kündigung Weiter§ 1285 · Mitwirkung zur Einziehung