KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1287

Wirkung der Leistung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281,1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

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