BGB · Zivilrecht § 1302 Verjährung Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1301 · Rückgabe der Geschenke Weiter§ 1303 · Ehemündigkeit