BGB · Zivilrecht § 1304 Geschäftsunfähigkeit Stand 2026-06-25 · aus BGB Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1303 · Ehemündigkeit Weiter§ 1305 · Folgen und Heilung unwirksamer Minderjäh