KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1360

Verpflichtung zum Familienunterhalt

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Amtliche Quelle ↗