BGB · Zivilrecht
§ 1367
Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
BGB · Zivilrecht
Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.