KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1417

Sondergut

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2)

Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

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