KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1423

Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

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