KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1459

Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2)

Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.

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