BGB · Zivilrecht § 146 Erlöschen des Antrags Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis149 rechtzeitig angenommen wird. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 145 · Bindung an den Antrag Weiter§ 147 · Annahmefrist