KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1468

Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

Amtliche Quelle ↗