BGB · Zivilrecht
§ 1470
Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
(1)
Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2)
Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.