BGB · Zivilrecht § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis1481 auseinander. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1473 · Unmittelbare Ersetzung Weiter§ 1475 · Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichke