KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1494

Tod des überlebenden Ehegatten

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.

(2)

Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

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