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BGB · Zivilrecht

§ 1507

Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

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