BGB · Zivilrecht
§ 1510
Wirkung der Ausschließung
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
BGB · Zivilrecht
Wirkung der Ausschließung
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.