BGB · Zivilrecht
§ 1582
Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
BGB · Zivilrecht
Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.