KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1585c

Vereinbarungen über den Unterhalt

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Amtliche Quelle ↗