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BGB · Zivilrecht

§ 1595a

Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn

1.

die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und

2.

der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.

(2)

Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.

(3)

Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.

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