BGB · Zivilrecht § 1601 Unterhaltsverpflichtete Stand 2026-06-25 · aus BGB Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1600d · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaf Weiter§ 1602 · Bedürftigkeit