KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1664

Beschränkte Haftung der Eltern

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2)

Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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