KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1674a

Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

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