BGB · Zivilrecht
§ 1693
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
BGB · Zivilrecht
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.