BGB · Zivilrecht § 1715 Beendigung der Beistandschaft Stand 2026-06-25 · aus BGB (1)Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2)Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1714 · Eintritt der Beistandschaft Weiter§ 1716 · Wirkungen der Beistandschaft